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Description: Juristisches Allerlei aus Köln

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Zu Abwehransprüchen gegen beim Sexualverkehr „Yippie“ rufende Nachbarn, AG Warendorf DWW 1997, 344 – Adventskalender (24)

Der Kläger bewohnt in dem Sechsfamilienhaus eine Wohnung im ersten Obergeschoß. Im Oktober 1996 zogen die Beklagten in die darunterliegende Erdgeschoßwohnung. Der Kl. behauptet, vom Beginn an durch die Bekl. durch übermäßige Lärmverursachung in ihrer Wohnung zur Tages- und Nachtzeit gestört worden zu sein. Insbesondere hätten die Bekl. regelmäßig überlaute Musik gehört, sich lautstarkgestritten und überlaute Geräusche beim Sexualverkehr von sich gegeben. Dies sei praktisch regelmäßig und bei jeder Tages-

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung (…). Den Bekl. wurde – bei einem Streitwert von 5000 DM – bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM untersagt, in ihrer Wohnung im Hause durch Musik, Streitigkeiten und Lustgeräusche beim Sexualverkehr Lärm zu verursachen. welcher Zimmerlautstärke übersteigt.