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Versammlungen sind durch das Grundgesetz, konkret Artikel 8, besonders geschützt. In der Praxis muss das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit nichts desto trotz immer wieder gegen staatliche Behörden verteidigt werden. Insbesondere mittels Videoüberwachung greift die Polizei immer wieder in die geschützte Versammlungsfreiheit ein.

Im Versammlungsgesetz des Bundes (§12a) und auch des Freistaats Sachsen (§20) ist die  Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen nur erlaubt „wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, daß von ihnen erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen“.

Trotzdem wurden und werden Versammlungen auch durch stationäre Videokameras der Polizei videografiert, wenn diese an jenen vorbeiziehen. In Leipzig betrifft dies die oft als Versammlungstreffpunkte und Routen genutzten Plätze am Hauptbahnhof, am Connewitzer Kreuz (1) und in der Eisenbahnstraße Ecke Herrmann-Liebmann-Straße.