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Der Freispruch nach § 276 Abs.5 StPO gilt im Strafrecht bzw. Strafprozessrecht als positivstes Ereignis im Gerichtsverfahren gegen den Angeklagten. 

Durch das Gericht bzw. durch den Freispruch wird die Unschuldsvermutung bestätigt. 

Der Freispruch kann aus rechtlichen oder auch aus tatsächlichen Gründen ausgesprochen werden. Bei dem Freispruch aus rechtlichen Gründen ist der Angeklagte nicht der strafrechtlichen Anklage schuldig. Von einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen spricht man, wenn dem Angeklagten die Straftat nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden kann oder durch das Strafverfahren rauskommt, dass dieser die Tat gar nicht begangen hat.