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Bis in die 70er Jahre war das Sozialrecht der Bundesrepublik Deutschland sehr unübersichtlich und in zahlreichen Einzelgesetzen geregelt. Mit der Einführung des Sozialgesetzbuches SGB war das vorrangige Ziel verbunden, ein einheitliches Gesetzgebungswerk für alle wesentlichen Bereiche der sozialen Sicherung zu erhalten. Bis heute besteht das SGB aus folgenden Teilen:

I. Allgemeiner Teil II. Grundsicherung für Arbeitssuchende III. Arbeitsförderung IV. Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung V. Gesetzliche Krankenversicherung VI. Gesetzliche Rentenversicherung VII. Gesetzliche Unfallversicherung VIII. Kinder- und Jugendhilfe (KJHG) IX. Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen X. Verwaltungsverfahren, Schutz der Sozialdaten, Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten XI. Soziale Pflegeversicherung XII Sozialhilfe (ersetzt ab dem 0

In diesem Buch, welches am 1. Januar 1973 in Kraft getreten ist, sind insbesondere allgemeine Regelungen enthalten. Es werden die Aufgaben des Sozialgesetzbuches beschrieben und die Rechte und Pflichten der Leistungsempfänger benannt. Die einzelnen Leistungen nach dem SGB werden vorgestellt sowie die zuständigen Leistungsträger bestimmt. Darüber hinaus enthält dieser Allgemeine Teil die gemeinsamen Vorschriften, die für alle Sozialleistungsbereiche des SGB gelten.

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