Für die Täter, die sich nach § 370 AO einer Steuerhinterziehung strafbar gemacht haben und mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe rechnen, haben die Chance auf einer Strafbefreiung, wenn sie eine sogenannte Selbstanzeige gem. § 371 AO anfertigen und an das zuständige Finanzamt leiten. Jedoch muss diese Selbstanzeige sehr ausführlich erfolgen.
Grundsätzlich besteht die Strafbefreiung nach § 371 AO durch eine Selbstanzeige bei einer versuchten und vollendeten Steuerhinterziehung, allerdings auch im Falle der Steuerverkürzung nach § 378 AO.
Liegt die Summe der Steuern, welche hinterzogen wurden unter 25.000€, so besteht die Möglichkeit auf Straffreiheit, soweit die weiteren Kriterien ebenfalls erfüllt sind. Liegt das Hinterziehungsvolumen jedoch über 25.000€, so hat der Steuerhinterzieher mit weiteren Aufschlägen zu rechnen. Der Zuschlag beträgt bei einer Summe