schweiz-natuerlich.ch - Absatzförderung

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Der Bund setzt die Rahmenbedingungen für die Produktion und den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse so fest, dass die Landwirtschaft nachhaltig und kostengünstig produzieren sowie aus dem Verkauf der Produkte einen möglichst hohen Markterlös erzielen kann (Art. 7 LwG).

Nach Artikel 12 LwG bezweckt die Absatzförderung die subsidiäre Unterstützung von kollektiven Marketingaktivitäten zur Förderung des Absatzes schweizerischer Landwirtschaftsprodukte.