reinbek-rechtsanwalt.de - Rechtsanwaltskanzlei Martin Stritz | Fachanwalt für Steuerrecht und Insolvenzverwalter | Reinbek – Schwerin

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Der Gesetzgeber hat es in §§ 112 ff. EStG versäumt, die Unpfändbarkeit der Energiepreispauschale zu regeln. Infolge dessen ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgesetzt sehen bzw. die sich im Insolvenzverfahren befinden, aber zugleich auch für Gläubiger, Drittschuldner (Arbeitgeber) und Insolvenzverwalter unklar, ob die EPP der Pfändung unterliegt oder nicht.

U.a. haben das Amtsgericht Norderstedt (Beschluss vom 15.09.2022 – 66 IN 90/19 ) und das Amtsgericht Aschaffenburg (Beschluss vom 07.11.2022 – 654 IK 298/21 ) den Standpunkt eingenommen, dass die EPP als Steuererstattung im eröffneten Insolvenzverfahren der Pfändung unterliegt. Motive des Gesetzgebers, dass die EPP unpfändbar sein soll, seien nicht erkennbar. Der Beschluss des Amtsgerichts Norderstedt enthält keine Ausführungen dazu, in welcher Höhe die EPP pfändbar sein soll. Konsequenterweise fände dann d

Nunmehr hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs vom 07.11.2022 in § 4 Abs. 2 RentEPPG bzw. § 3 Abs. 2 VEPPGewG ( BGBl. 2022 Teil I, Seite 1985 , veröffentlicht am 11.11.2022) für die EPP der Rentner und Versogungsempfänger die Unpfändbarkeit im Gesetz verankert und damit zum Ausdruck gebracht, dass die EPP nicht pfändbar sein soll. Diese Wertung ist wohl auch auf die EPP nach §§ 112 ff. E

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