Auf das Urteil_des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.10.2020 wurde zunächst mit einer Gehörsrüge vom 18.2.2021 reagiert. .Da über diese Rüge die gleiche Instanz beurteilt, die vorher die Entscheidung getroffen hat, war die Ablehnung der Rüge im BVerwG-Beschluss zur Rüge nicht verwunderlich. Erst danach wurde die Verfassungsbeschwerde_anonym eingereicht, die nun lediglich mit einer formalen Begründung nicht zur Entscheidung angenommen wurde. .
Die Beschwerde rügte das Schutzkonzept gegen nächtliche Ruhestörungen, u.a. weil die gesetzlich vorgesehenen Immissionsgrenzwerte – anders als beim Flugverkehr – keine Spitzenlärmwerte berücksichtigen, sondern auf unrealistische, theoretisch ermittelte Mittelungswerte abstellen. Geweckt wird man in der Nacht jedoch jeweils durch intermittierende gesundheitsschädliche Lärmspitzen. Wegen der Nichtberücksichtigung der schlafstörenden Spitzenwerte kann der Staat beim Schienenlärm den Gesundheitsschutz nicht gew
Die Meldungen in den Presseorganen haben sich vorwiegend an die dpa angelehnt, die ihrerseits mittels Eigeninterpretation der Pressemeldung des BVerfG den Eindruck erweckte, als hätten die Klagenden im Verwaltungsgerichtsverfahren keine Studien zur Lärmbelastung in Oldenburg erst jetzt vorgelegt, Dies hat auch die NWZ in Oldenburg am 9.3.2022 auf Seite 1 so übernommen.