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Da das Sozialrecht ein Teilbereich des Verwaltungsrechts und somit Öffentliches Recht ist, gibt es im Sozialrecht ein sogenanntes Über- und Untergeordnetenverhältnis. Gemeint ist, dass der Bürger als Untergeordneter in Form von Antragssteller, Leistungsempfänger oder Sozialversicherter Ansprüche gegen den Staat geltend machen kann. 

Ziel des Sozialrechts ist es mithin, dem Bürger ein menschenwürdiges Dasein zu ermöglichen, sprich ein Existenzminimum zu sichern und so für eine soziale Sicherheit und soziale Gerechtigkeit zu sorgen. 

Der Grundsatz für das Sozialrecht entspringt aus dem Sozialstaatsprinzip nach Art. 20 GG. Daraus ergibt sich schließlich, dass der Staat für die Gewährleistung eines Systems der sozialen Sicherheit verpflichtet ist. Außerdem soll es vor sozialen Risiken wie beispielsweise Krankheit, Arbeits- und Einkommenslosigkeit, Alter oder auch Pflegebedürftigkeit schützen bzw. den Menschen eine Grundversorgung in solchen Fällen sichern.