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Hinterlässt ein Erblasser mehrere Erben, so befindet sich diese Gruppe im rechtlichen Stand der Erbengemeinschaft. Der Jurist spricht hier auch von einer  Gesamthandsgemeinschaft . Zunächst einmal bedeutet dies, dass alle Miterben gemeinschaftlich für den Nachlass sorgen und diesen verwalten müssen. Hierzu gehört beispielsweise die Abwicklung von bestehenden Verträgen und der Unterhalt von Immobilien. Auch stehen die Miterben gemeinschaftlich in der Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten . Sie sollten da

Die Erbengemeinschaft ist auf Trennung, sog. Auseinandersetzung, gerichtet. Hierfür kommen drei Möglichkeiten in Betracht. Zum ersten kann die Erbmasse unter den Miterben entsprechend der Höhe ihrer Erbquote aufgeteilt werden. Hierzu schließen diese einen Erbauseinandersetzungsvertrag ab. Gibt es über die Verteilung einzelner Gegenstände Uneinigkeit, insbesondere über Immobilien und Grundstücke, so müssen diese zunächst im Wege der Teilungsversteigerung in Geld gewandelt werden. Zum zweiten können die Miter