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Bei einem vermieteten Gebäude wird bei der Gewinnermittlung die sogenannte Abschreibung für Abnutzung als Aufwand abgezogen. Das Gesetz geht hier von einer standardisierten Nutzungsdauer von 40 bzw. 50 Jahren aus. Allerdings kann es auch sein, dass die tatsächliche Nutzungsdauer geringer ist. Doch wie kann diese nachgewiesen werden? Das Finanzgericht Münster (FG) musste darüber entscheiden, ob das von der Klägerin im Streitfall vorgelegte Gutachten als Nachweis ausreicht.

Privathaushalte können die Kosten für Handwerker, Gärtner etc. mit 20 % der anfallenden Lohnkosten in der Einkommensteuererklärung abziehen. Der Steuerbonus wird aber nur gewährt, wenn die erbrachten Leistungen im Haushalt oder auf dem Grundstück ausgeführt werden. Begrenzt ist der Steuerbonus durch drei Höchstbeträge:

Wenn man ein Grundstück im Privatvermögen hält und es veräußert, kann dieser Vorgang steuerpflichtig sein. Liegen zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als zehn Jahre, ist der Gewinn bzw. der Verlust steuerlich nicht relevant. Wird jedoch das selbstbewohnte Eigenheim veräußert, gilt eine Ausnahmeregelung: Diese Veräußerung ist unabhängig vom Zeitraum steuerfrei. Wie ist es allerdings, wenn vom eigenen Grundstück ein Teil veräußert wird? Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) musste darüber entscheiden, ob

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