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Wappenbeschreibung und -geschichte
Seit dem 01.01.2023 greift bundesweit die Mehrwegangebotspflicht für Gastronomiebetriebe (§ 33 VerpackG) . Nach dieser sind Letztvertreiber von Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und von Einweggetränkebechern mit einer Verkaufsfläche von über 80 m² oder mehr als 5 Beschäftigten verpflichtet, ihre To-Go-Produkte den Kundinnen und Kunden auch in Mehrwegverpackungen anzubieten. Dabei darf die Mehrwegalternative nicht zu schlechteren Konditionen als die Einwegverpackung angeboten werden. Damit sollen weni