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Description: Gemeinnützigkeit wird umgangssprachlich synonym für Steuerbegünstigung verwendet, dabei beinhaltet sie nicht nur Vorteile, sondern auch zusätzliche Nachweispflichten und steuerliche Risiken.

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Jede Körperschaft kann gemeinnützig sein, wenn sie bestimmte formale Voraussetzungen erfüllt und ihre tatsächliche Geschäftsführung darauf ausrichtet. Körperschaften sind beispielsweise der Verein, die GmbH, die Stiftung und die Aktiengesellschaft. Regelungen zur Steuerbegünstigung finden sich in der Abgabenordnung (AO) in den Paragraphen 51 bis 68. Gemeinnützigkeit wird umgangssprachlich synonym für Steuerbegünstigung verwendet. Diese umfaßt "Gemeinnützige Zwecke" (§ 52 AO), "Mildtätige Zwecke" (§ 53 AO) u

Zu dieser Thematik finden Sie auf der Website der socialnet GmbH unter anderem folgende Materialien: Steuerliche Risiken einer Zusammenarbeit gemeinnütziger Träger , Rechtswirkungen der Steuerbegünstigung und Rechtswirkungen eines Körperschaftsteuerfreistellungsbescheids .

Die einschlägigen Regelungen der Abgabenordnung und speziell Hinweise zum Vereinsrecht finden Sie unter www.vereinsrecht.de .

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