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Die Seite Beitragserstattung befasst sich nur mit der Erstattung rechtmäßig gezahlter Beiträge. Die Erstattung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen unterliegt anderen Voraussetzungen. Sollten Sie der Auffassung sein, das z.B. bereits die Erhebung der Beiträge zu unrecht erfolgte, kontaktieren Sie bitte direkt eines unserer Büros .

Vorgesehen ist eine Erstattung allein für Beiträge, die zur Deutschen Rentenversicherung (DRV) gezahlt wurden. Beiträge zur Arbeitslosen- Kranken- und Pflegeversicherung sind nicht erstattungsfähig.

Die Grundsätze der Beitragserstattung sind in § 210 des VI Sozialgesetzbuches geregelt.