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Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht berate und vertrete ich die Patientenseite im Arzthaftungsrecht und zusammenhängenden sozialrechtlichen und versicherungsrechtlichen Fragen.

Auch in Arzthaftungssachen ist bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nicht nur die Ausgleichsfunktion, sondern auch die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen. Insbesondere wenn den Arzt persönlich ein grobes Verschulden vorzuwerfen ist, ist dies schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen.

Wenn ein Patient im Krankenhaus eine Infektion erleidet und diese auf Hygienemängel im Krankenhaus zurückführt, fehlen ihm regelmäßig die für die genaue Darlegung dieses Fehlers erforderlichen Informationen. Wenn ein Hygieneverstoß als Grund für die Infektion vom Patienten behauptet wird, führt dies daher zu einer sekundären Darlegungslast des Krankenhauses. Der Träger des Krankenhauses muss dann darlegen welche konkreten Maßnahmen zum Infektionsschutz ergriffen worden waren und entsprechende Unterlagen wie